Bauherren werden gestärkt

Neues Bauvertragsrecht soll die Rechte von privaten Häuslebauern verbessern

Alle Jahre wieder kommt er, der Jahreswechsel. Und wie üblich bringt das neue Jahr Änderungen mit sich. So werden ab 01. Januar 2018 die Rechte von Häuslebauern gestärkt.

Bauen ist ja an sich schon ein Abenteuer und eine große Herausforderung. Oftmals dauert es auch eine ganze Zeit vom ersten Spatenstich bis hin zur Fertigstellung. In dem Zeitraum kann Unvorhergesehenes passieren, was die Planungen und Wünsche der Bauherrn über den Haufen wirft.

Das "Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung", das ab 1. Januar 2018 in Kraft tritt, sieht daher vor, dass Bauherrn künftig ihre Änderungswünsche unter bestimmten Umständen während der Bauzeit anpassen können in Abstimmung mit dem Bauunternehmen versteht sich. "Sollten dafür Mehr- oder Minderkosten anfallen, gibt das neue Gesetz die Grundlagen der Vertragsanpassung vor", erläutert Rechtsanwalt Gerhard Frieser, Vorsitzender von Haus- und Grund Nürnberg.

Beim Hausbau geht es um Summen, die Verbraucher nicht jeden Tag ausgeben. Deshalb soll das Gesetz laut dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) den Verbrauchern eine Bedenkzeit einräumen in Form von einer-tägigen Frist, innerhalb derer sie den Bauvertrag widerrufen können.

Mehr Klarheit übers Angebot

Noch bevor der Vertrag unterzeichnet wird, müssen Bauunternehmen Verbrauchern allerdings eine Baubeschreibung aushändigen. "Deren Inhalt muss gesetzlichen Mindestanforderungen gerecht werden", erklärt Frieser.

Das soll angehenden Häuslebauern zur Klarheit verhelfen, was den Leistungskatalog angeht.

Außerdem vereinfacht es eine solche Beschreibung, verschiedene Angebote miteinander zu vergleichen.

Um den Hausbesitzern in spe die Planungen zu erleichtern, müssen in dem Bauvertrag zudem verlässliche Angaben zur Baufertigstellung gemacht werden.

Die Baufirmen sind außerdem verpflichtet, bestimmte Unterlagen zu erstellen, die das Bauwerk betreffen. Solche können etwa erforderlich sein, wenn der Bauherr Forderungen oder einen KFW-Kredit beantragen möchten.

Das frisch in Kraft getretene Gesetz soll außerdem Klarheit in das Abschlagszahlungs-Wirrwarr bringen. Es sieht laut Rechtsanwalt Frieser bestimmte Obergrenzen für die Zahlungen vor.


Christina Kaiser

Quelle: Erlanger Nachrichten, 30.12.2017 bis Januar 2018, 159. Jahrgang, B2696, Nr. 301/ Rubrik Wohnungsmarkt Aktuell

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