Streitpunkt Silikonfuge: Wer sie reparieren muss

Vermieter sind für die Erneuerung zuständig

Für kleinere Reparaturen sind oft die Mieter selbst zuständig. Geregelt wird das meist in einer Klausel im Mietvertrag.
In manchen Fällen muss der Vermieter aber trotzdem für kleinere Schäden aufkommen. Abgrenzung müssen mitunter Gerichte übernehmen.

Ein brüchig gewordene Silikonfuge muss der Vermieter ersetzen. Denn schon begrifflich seinen solche Fugen kein Installationsgegenstand, befand das Amtsgericht Berlin-Mitte (Az.:5C 93/16), wie die Zeitschrift "Das Grundeigentum (Heft 20/2017) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet. Daher fallen sie auch nicht unter den Anwendungsbereich einer Kleinreparaturklausel.

In dem verhandelten Fall hatte eine Mieterin von ihrer Vermieterin verlangt, dass die Dusche im Bad instand gesetzt wird. Die Mieterin bemängelte konkret undichte Stellen sowie Kalkablagerungen und Schimmel im unteren Bereich der Duschabtrennung. Ursache hierfür sei eine brüchige Silikonfuge. Die Vermietern war der Ansicht, dass dies unter die Kleinreparaturklausel fällt.
Diese Ansicht teilten die Richter nicht. Die Mieterin habe Anspruch auf Erneuerung. Die Silikonfuge sein Installationsgegenstand. Daher greife die Kleinreparaturklausel hier nicht. Da Silikonfugen zudem eine begrenzte Lebensdauer haben, werden sie auch als Wartungsfugen bezeichnet, die regelmäßig kontrolliert werden müssen.
Die Aufgabe müsse die Vermieterin durchführen. Auf den Mieter dürfen diese nicht abgewälzt werden.

dpa

Quelle: Erlanger Nachrichten, 30.12.2017 bis Januar 2018, 159. Jahrgang, B2696, Nr. 301/ Rubrik Wohnungsmarkt Aktuell

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