Gehsteig mus laubfrei sein

- Räumpflicht für Hausbesitzer und Mieter gilt nicht nur bei Schnee und Eis -

Wenn das Herbstlaub Wegen und Straßen ein buntes Kleid verleiht, dann regt das die Poeten an.
Die Passanten indes regt das eher auf - vor allem dann, wenn sie auf dem glitschigen Untergrund ausrutschen. Damit das nicht passiert,
gibt es Kehrpflichten. Hausbesitzer wie Mieter sollten sie kennen.

Mit der Kehrpflicht im Herbst wegen Laubs ist es wie mit dem Schneeräumpflichten im Winter:
Bei öffentlichen Gehwegen trägt zunächst die Gemeinde die sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Das heißt:
Es muss dafür gesorgt werden, dass die Bürgersteige gefahrlos zu benutzen sin.
Die Gemeinden machen fast immer von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch, die Pflicht auf Straßenanlieger abzuwälzen, also auf die Hauseigentümer.
Die wiederum können die Pflichten weiterreichen an einen Verwalter, Hausmeister oder Mieter. Das muss jedoch vertraglich ausdrücklich vereinbart sein.

Wenn der Hauseigentümer seine Räumpflicht auf Mieter übertragen hat, muss er nach einem Unfall in der Regel nicht haften. Denn er kann davon ausgehen, dass
die Mieter ihren vertraglichen Pflichten nachkommen, entschied das Oberlandesgericht Dresden /(Az: 7 U 905/96).
Wer delegiert, muss aber die Hilfspersonensorgfältig aussuchen und gelegentlich kontrollieren, ob die Räumarbeiten ordentlich gemacht werden.
Wenn dann der Mieter seine Pflicht verletzt, kann er beim Stürzen von Passanten für Behandlungskosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld in Anspruch genommen werden.
Als Ausrede gilt übrigens nicht, dass man gerade im Urlaub war. Wurde die Pflicht per Mietvertrag übernommen, muss für eine geeignete Vertretung gesorgt werden
(Oberlandesgericht Köln, Az: 26 U 44/94).

In solchen Fällen hilft eine Privat-Haftpflichtversicherung. Sie schützt Mieter ebenso wie Besitzer von genutzten Eigenheimen, Eigentums- oder Ferienwohnungen.
Wer ein Mehrfamilienhaus oder ein vermietetes Einfamilienhaus besitzt, benötigt eine Haus- und Grundeigentümer-Haftpflichtversicherung, falls er nicht delegiert hat und dadurch
selber haftet.

Ab 7 Uhr frei begehbar

Wann und wie oft der Bürgersteig vom Laub befreit werden muss, hängt von den Umständen ab. Anhaltspunkte liefern die üblichen Gemeindevorschriften zu Streupflichten
bei Glatteis. In der Regel ist eine Streupflicht zwischen 7 Uhr und 20 Uhr vorgesehen, als für die typische Zeit des Berufsverkehrs. Am Wochenende beginnt die Streupflicht
meist ab 9 Uhr. In diesen Zeiten müssen die Wege genau genommen ständig ohne Risiko begehbar sein. Allerdings ist nicht zu erwarten, dass jedes Blatt sofort
vom Gehsteig gefegt wird. Wenn aber bei beständigem Wind und Regen das Laub in Massen herunterfällt, muss in kürzeren Abständen gesäubert werden.
Feste Zeiten gibt es dafür nicht. Im Streitfall kommt es darauf an, an welchen Richter man gerät.
So hielt das Landgericht Hamburg "außergewöhnliche Anstrengungen" für notwendig, um Gefahren auf dem Gehweg zu beseitigen (Az: 309S 234/97).
Das Landgericht Coburg wiederum meinte in einer jüngeren Entscheidung (Az: 14 O 742/07), dass die Pflichten im Herbst nicht so umfangreichen seien wie die Winterpflichten.

Quelle: Erlanger Nachrichten Nummer 243, Wirtschaft und Verbraucher, 19.10.2013
Marc Lehmann

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