Mieterpflichten bei Urlaubsreise

Mieter müssen Vorkehrungen für ihren Urlaub oder bei Abwesenheit treffen

Bevor Mieter auf Reise gehen, sollten unbedingt noch einige Vorkehrungen getroffen werden,
denn die Mietvertragspflichten gelten während der Abwesenheit weiter.

Schlüssel:
Es muss sichergestellt werden, dass der Vermieter im Notfall - z.B. bei Wasserschaden oder ähnliches - Zutritt zu der Wohnung hat.
Dieses berechtigt den Vermieter nicht einen Wohnungsschlüssel zu behalten,
jedoch müssen Mieter einer Person des Vertrauens den Schlüssel übergeben und dem Vermieter mitteilen,
wann und wie er den Schlüsselbesitzer kurzfristig erreichen kann.
Anderenfalls haftet der Mieter unter Umständen für Schäden, die entstehen, weil die Wohnung nicht rechtzeitig betreten werden konnte.

Hausordnung:
Der Mietvertrag gilt auch im Urlaub mit allen Rechten und Pflichten weiter, das gilt auch für die Hausordnung.
Bei turnusmäßiger Hausreinigung muss der Mieter diese auch während einer Abwesenheit durch eine beauftragte Person oder Firma sicherstellen.

Gartenanteil:
Ein Gartenteilgrundstück, das dem Mieter zur alleinigen Nutzung überlassen wurde, muss auch während des Urlaubs gepflegt, sprich ausreichend bewässert werden.
Darum muss sich der Mieter in jedem Fall kümmern!
Vertrocknen Pflnazen im Eigentum des Vermieters, weil sie vernachlässigt wurden, so muss der Mieter unter Umständen Ersatz leisten.
Wurde der Garten eines Mehrfamilienhauses alles Mietern zur gemeinsamen Nutzung überlassen, so trifft auch den abwesenden Mieter seine anteilige Pflicht.
Wie auch bei der Hausreinigung muss man sich rechtzeitig um Vertretung kümmern.

Worauf Mieter achten müssen, erklärte Gunther Geiler vom Mieterbund Nürnberg und Umgebung e.V.
im Interview mit Christina Kaiser

Quelle: Erlanger Nachrichten, Ausgabe 25.Mai 2013, 155. Jahrgang, B2696
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